SATZUNG DER PILZFREUNDE LANDSHUT e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Pilzfreunde Landshut“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Einführung und Fortbildung der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit in die volkstümliche und wissenschaftliche Pilzkunde und das Wecken des Interesses für die Pilzkunde bei der Jugend. Ein besonderes Ziel ist hierbei die Aufklärungsarbeit mit dem Ziel der Vermeidung von Pilzvergiftungen. Weitere Ziele sind die Vermittlung von Wissen zur Bestimmung von Pilzen und über die Regeln sachgerechten Sammelns sowie Aufklärung über die ökologische Bedeutung der Pilze und damit einhergehend die Förderung des Naturschutzes und die Erhaltung der Artenvielfalt der heimischen Pilze.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Pilzlehrwanderungen
- Vortragsveranstaltungen
- Öffentliche Pilzberatung
- Bestimmungsabende
- Erfassung von Standorten geschützter, gefährdeter und seltener Arten
- Beschaffung von Fachliteratur und Bestimmungshilfen als Vereinseigentum
- Erfahrungsaustausch mit anderen mykologischen Vereinen
Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Die mit einem Ehrenamt Betrauten können Aufwandsentschädigungen und angemessene Pauschalen im Rahmen steuerlich zulässiger Beträge erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied können natürliche oder juristische Personen sowie Institute, Vereinigungen und ähnliche Einrichtungen werden.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei nicht volljährigen Personen ist die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten beizufügen. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Falle einer Ablehnung ist eine Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat möglich, über welche der Vorstand endgültig entscheidet.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- Durch Tod des Mitglieds.
- Durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Dieser muss schriftlich erklärt werden und bis zum 30.9. des Kalenderjahres erfolgen.
- Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
- Durch Ausschluss bei Verstößen gegen den Zweck und die Interessen des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bei Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Neueintritt mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig. Er wird im Regelfall per Lastschrift eingezogen.
Kinder, die am 1.1. des Kalenderjahres das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Beitrag befreit. Jugendliche, die am 1.1. des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entrichten den halben Mitgliedsbeitrag.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Näheres zur Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zur Wahl aufstellen können sich alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.
Er setzt sich im Regelfall zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Kassenwart
- einem Schriftführer
- einem Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- einem/einer Beauftragten für die Jugendarbeit
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Die Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 der Satzung.
- Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 der Satzung.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen.
- Die Organisation der Aktivitäten nach § 2 der Satzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, sofern dabei wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist. Ungeachtet der Anzahl der Vorstandsämter einer Person hat jedes Vorstandsmitglied nur eine einfache Stimme zur Verfügung.
Bei Abstimmungen des Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden bei Abwesenheit des Vorsitzenden.
Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist Buch zu führen. Die Niederschrift der Vorstandssitzungen beinhaltet mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sowie die Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 13. Lebensjahr – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes, anwesendes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten des Vereins, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (hierzu zählt auch eine digitale Einladung per Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand kann soweit es das Vereinsinteresse erfordert, jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Nur bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und bei Vereinsauflösung eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Der Protokollant wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- Eröffnung der Versammlung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- der genaue Wortlaut der Beschlüsse und ggf. der Satzungsänderungen
- die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollanten
§ 9 Anzeigepflicht an das Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Mykologische Gesellschaft e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Pilzkunde zu verwenden.